- Wetterminima
- Wetterminima,internationale einheitlich geregelte Mindestbedingungen für Präzisionsinstrumentenanflug und -landung (Landeführungssysteme) beim Allwetterflugbetrieb. Je nach Pistensicht (englisch runway visual range, Abkürzung RVR), d. h. je nach der Entfernung, bei der der Pilot die Flugpistenkennzeichnung sehen kann, und der für ihn festgelegten Entscheidungshöhe (englisch decision hight, Abkürzung DH) sowie je nach Ausrüstung von Flughäfen und Flugzeugen unterscheidet man: Betriebsstufe I: RVR mindestens 550 m, DH mindestens 60 m, bei fehlender RVR meteorologischer Sicht mindestens 800 m; Betriebsstufe II: RVR mindestens 300 m, DH mindestens 30 m; Betriebsstufe IIIa: RVR mindestens 200 m, DH unter 30 m oder ohne DH; Betriebsstufe IIIb: RVR zwischen 200 und 75 m, DH unter 15 m oder ohne DH; Betriebsstufe IIIc: Anflug und Landung ohne RVR und DH. Die Entscheidungshöhe ist dabei eine über NN oder über der Pistenschwelle gemessene, festgelegte Höhe, in der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, wenn die zur Fortsetzung des Anfluges erforderlicher Erdsicht fehlt.
Universal-Lexikon. 2012.